Verstoß gegen das Betäu­bungs­mittel­gesetz

Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind keine Kavaliersdelikte und ziehen unter Umständen weitreichende strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
Welche Substanzen oder Drogen unter die gesetzlichen Vorschriften fallen, definieren die Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes. Darin werden grundlegend drei Kategorien unterschieden:

1. nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (vgl. Anlage I)
Hierzu zählen beispielsweise Marihuana, Haschisch, Lysergid (LSD), MDMA (Ecstasy) sowie Heroin. Das Verschreiben, Verabreichen oder Überlassen dieser Substanzen ist grundsätzlich untersagt.

2. verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (vgl. Anlage II)
Ein Beispiel hierfür ist Metamfetamin. Da es sich bei den Substanzen dieser Kategorie in der Regel um Grundstoffe oder Zwischenprodukte handelt, gelten sie als verkehrsfähig, dürfen jedoch nicht verschrieben, verabreicht oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden.

3. verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (vgl. Anlage III)
Hierunter fällt beispielsweise Kokain. Die Substanzen dieser Kategorie unterliegen strengen Auflagen, dürfen jedoch in kontrollierter Form im medizinisch-therapeutischen Kontext verwendet werden.

Für die unter Anlage I bis III aufgeführten Substanzen steht gemäß § 29 Absatz 1 BtMG

  • die Herstellung,
  • der Anbau,
  • die Ein- und Ausfuhr,
  • die Veräußerung bzw. das Handeltreiben,
  • das in Verkehr bringen sowie
  • der Besitz

unter Strafe, sofern keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung dazu vorliegt
Ausgenommen ist demnach allein der Konsum, da es sich hierbei um eine sogenannte eigenverantwortliche Selbstschädigung handelt.

Der Gesetzgeber sieht für unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit Drogen grundsätzlich Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren vor. Kommen zu einem Verstoß erschwerende Umstände wie beispielsweise das Handeltreiben in nicht geringer Menge oder die Abgabe an Minderjährige hinzu, kann eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bis hin zu 15 Jahren verhängt werden.
Entscheidend für das Strafmaß ist unter anderem die Menge an Betäubungsmitteln, die bei dem konkreten Verstoß vorliegt. Dabei spielt nicht die reine Grammzahl, sondern insbesondere der Wirkstoffgehalt eine Rolle. Handelt es sich um eine geringe Menge von ein bis maximal drei Konsumeinheiten zum eigenen Verbrauch, können Gericht und Staatsanwaltschaft unter Umständen von der Strafverfolgung absehen. Vorgaben zur Definition einer geringen Menge erlässt jedes Bundesland individuell für die verschiedenen Betäubungsmittel.

Liegt bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz eine nicht geringe Menge vor oder kommen andere erschwerende Umstände hinzu, wird dem Beschuldigten grundsätzlich ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Mehr dazu erfahren Sie unter Pflichtverteidigung.

Aufgrund der potenziell hohen Straferwartung gehen Ermittlungsrichter bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz regelmäßig davon aus, dass eine erhöhte Fluchtgefahr auf Seiten des Beschuldigten besteht. Daher wird häufig eine Untersuchungshaft angeordnet.
Strafverteidiger haben insbesondere in diesem frühen Stadium des Verfahrens gute Möglichkeiten, den weiteren Verlauf im Sinne des Beschuldigten zu beeinflussen. Daher sollte unmittelbar nach einer Verhaftung ein fähiger Strafverteidiger beauftragt werden.

Wird Ihnen oder einer Ihnen nahestehenden Person ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen?
Dann zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich schnellstmöglich! Ich übernehme Ihren Fall gern als Wahl- oder Pflichtverteidigerin.