Kindes­unterhalt und Düssel­dorfer Tabelle

Jedes Kind hat grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen leiblichen Eltern. Lebt die Familie zusammen, erhält das Kind durch beide Elternteile gemeinsam Unterhalt in Form von Verpflegung, Fürsorge und finanzieller Unterstützung.

Leben die Eltern allerdings getrennt voneinander, wird die Unterhaltsverpflichtung oft aufgeteilt:
Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht in diesem Fall meist durch Betreuung, Erziehung und die tägliche Versorgung. Der andere Elternteil muss seinen Beitrag in finanzieller Form als sogenannten Barunterhalt leisten. Man bezeichnet diese Form der Unterhaltsteilung auch als Residenzmodell.

Eine alternative Möglichkeit hierzu stellt das sogenannte Wechselmodell (Paritätsmodell) dar:
Insbesondere dann, wenn die elterliche Trennung friedlich erfolgt ist, kann eine geteilte Fürsorge und Betreuung zum Wohle des Kindes beitragen. In diesem Fall lebt das Kind wechselweise zu gleichen Teilen bei seiner Mutter und seinem Vater. Beide Elternteile bieten ihrem Kind damit ein gleichwertiges Zuhause, das sowohl räumlich als auch zeitlich seinen alltäglichen Bedürfnissen entspricht.

Wann besteht Anspruch auf Kindesunterhalt?

Grundsätzlich sind Eltern immer zum Unterhalt gegenüber ihren Kindern verpflichtet. Dabei unterscheiden sich Art und Umfang basierend auf den Lebensumständen und dem Alter der Kinder.

Unterhalt für minderjährige Kinder
Minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben vollen Anspruch sowohl auf den sogenannten Naturalunterhalt (Fürsorge, Betreuung und Verpflegung) als auch auf einen angemessenen Barunterhalt.

Unterhalt für volljährige Kinder
Auch volljährige Kinder haben unter bestimmten Umständen noch Anspruch auf elterlichen Unterhalt. Das gilt dann, wenn sie unverheiratet sind und entweder noch zur Schule gehen oder sich in einer ersten Berufsausbildung oder im Studium befinden. Es handelt sich in diesem Fall um einen reinen Anspruch auf Barunterhalt, da das Gesetz davon ausgeht, dass eine entsprechende Fürsorge und Betreuung durch die Eltern nicht mehr zwangsläufig erforderlich ist.

Unterhalt für privilegiert volljährige Kinder
Einen Sonderfall stellen volljährige Kinder dar, die

  • sich noch in der allgemeinen schulischen Ausbildung befinden,
  • im elterlichen Haushalt leben,
  • nicht verheiratet sind und
  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für diese sogenannten privilegiert Volljährigen gilt der gleiche Unterhaltsanspruch wie für Minderjährige.

Wie lange besteht Anspruch auf Kindesunterhalt?

Kinder haben grundsätzlich so lange Anspruch auf elterlichen Unterhalt, bis sie in der Lage sind ihr Leben selbstfinanziert zu bestreiten. Dies wird beispielsweise dann als gegeben angesehen, wenn sie einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Form einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Studiums erreicht haben. Dabei wird vorausgesetzt, dass das Kind aktiv an der Erreichung des Abschlusses arbeitet. Außerdem werden eventuelle eigene Einkünfte, zum Beispiel durch Ausbildungsvergütungen oder Nebenjobs, bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruches einbezogen. Auch eine Heirat des Kindes entbindet die Eltern von der weiteren Unterhaltspflicht, da in diesem Fall angenommen wird, dass der Ehepartner des Kindes nun die Verantwortung für die Versorgung trägt.

Wie viel Unterhalt müssen Eltern an ihre Kinder zahlen?

Die Höhe des Unterhalts wird maßgeblich bestimmt durch das Alter des Kindes, seine Lebensumstände und das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Als allgemeine Richtlinie für den Unterhaltsbedarf eines Kindes dient die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Dieses regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlichte Dokument wird bundesweit von Gerichten als Grundlage zur Berechnung des Unterhalts anerkannt. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle ist auf den Seiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar.

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