Trennungs­unterhalt und Ge­schiedenen­unterhalt

Entscheidet sich ein verheiratetes Paar dazu getrennte Wege zu gehen, ergeben sich für die Ehepartner oft auch in finanzieller Hinsicht gänzlich neue Lebenssituationen. Gleiches gilt für Paare mit eingetragener Lebenspartnerschaft. Insbesondere dann, wenn zwischen den Partnern ein ungleiches Verhältnis beim Einkommen herrscht, stellt sich die Frage nach finanziellem Ausgleich.
Das Gesetz unterscheidet dabei grundsätzlich zwei Arten von Unterhaltsansprüchen:
den Anspruch auf Trennungsunterhalt, der während der Trennungsphase besteht, sowie den Anspruch auf Geschiedenenunterhalt, der unter Umständen nach der Scheidung gilt.

Trennungsunterhalt

Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen zu können, muss eine Trennung des Paars nachweisbar vorliegen. Es gelten dafür dieselben Merkmale wie beim obligatorischen Trennungsjahr vor einer Scheidung:
Demnach muss eine räumliche und wirtschaftliche Trennung der Partner erkennbar sein. Diese entsteht entweder durch den Auszug einer oder beider Partner aus dem zuvor gemeinsam genutzten Wohnraum oder zumindest durch klar voneinander getrennte Schlafzimmer, falls man zunächst weiterhin unter demselben Dach lebt. Um außerdem eine voneinander unabhängige Haushaltsführung nachzuweisen, sollten beispielsweise gemeinsame Konten aufgelöst werden.

Eine weitere Bedingung für den Trennungsunterhalt stellt die Bedürftigkeit eines der beiden Partner dar. Als bedürftig gilt ein Partner dann, wenn er oder sie sich während der Trennung nicht selbst angemessen versorgen kann. Dabei spielen die individuellen Umstände eine wichtige Rolle. Ist es dem wirtschaftlich schlechtergestellten Partner beispielsweise aufgrund der Betreuung minderjähriger Kinder nicht zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt. Eine Bedürftigkeit ist im Gegensatz dazu grundsätzlich nicht erfüllt, wenn beide Partner jeweils über etwa gleich hohe Einkommen verfügen. Auch wenn der unterhaltsberechtigte Partner eine gefestigte neue Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person eingeht, entfällt sein Unterhaltsanspruch.

Eine weitere wichtige Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist die Leistungsfähigkeit des wirtschaftlich bessergestellten Partners. Als leistungsfähig und damit unterhaltspflichtig gilt er oder sie dann, wenn die Höhe des bereinigten Einkommens den eigenen angemessenen Lebensunterhalt übersteigt. Dabei bleibt mindestens der sogenannte Selbsterhalt als verfügbares Einkommen bestehen, damit der unterhaltspflichtige Partner nicht selbst zu einem Bedürftigen wird.

Wichtig:
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gilt nur für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner. Trennt sich hingegen ein unverheiratetes Paar, bestehen grundsätzlich keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. In diesem Fall besteht auch für Unverheiratete die Möglichkeit, zumindest sogenannten Betreuungsunterhalt zu beantragen.

Wie lange besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Scheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft. Allerdings kann der Unterhaltsanspruch bereits früher entfallen, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der unterhaltsberechtigte Partner ein eigenes Einkommen in angemessener Höhe erzielt oder durch das Eingehen einer häuslichen Gemeinschaft mit einem neuen Partner nicht mehr als bedürftig gilt.

Geschiedenenunterhalt

Auch nach einer Scheidung besteht für einen ehemaligen Partner unter Umständen weiterhin Anspruch auf Unterhalt. Allerdings geht der Gesetzgeber gemäß § 1569 BGB dann vom Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit aus. Das bedeutet, dass die ehemaligen Partner nach der Scheidung grundsätzlich selbst und eigenverantwortlich für ihren jeweiligen Lebensunterhalt aufkommen müssen. Ausnahmen von dieser Regel können sich aufgrund individueller Lebensumstände ergeben und beziehen beispielsweise die Betreuung minderjähriger Kinder sowie Einschränkungen bedingt durch das eigene Alter oder den gesundheitlichen Zustand ein.

Die rechtlichen Bestimmungen zum Thema Unterhalt sind sehr komplex und berücksichtigen insbesondere viele individuelle Gegebenheiten. Bei der Klärung von Unterhaltsansprüchen spielen die Details daher eine wesentliche Rolle und erfordern eine fachkundige und gründliche Prüfung der gegebenen Umstände.
Als Fachanwältin für Familienrecht bin ich mit der aktuellen Rechtsprechung rund um das Thema Unterhalt bestens vertraut und analysiere gern Ihre persönliche Situation, um bestehende Möglichkeiten aufzuzeigen oder Ihre Interessen vor Gericht zu vertreten.

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