Zugewinn

Sofern bei einer Eheschließung nichts anderes durch einen Ehevertrag vereinbart wird, gilt für die Ehepartner der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Die Zugewinngemeinschaft besagt, dass jeder Ehepartner sein Vermögen grundsätzlich weiterhin selbst verwaltet. Dies gilt sowohl für Eigentum, das vor der Eheschließung vorhanden war als auch für solches, das während der Ehe hinzugekommen ist. Allerdings unterliegt die Verfügungsmacht eines Ehepartners über sein Vermögen im Rahmen der Zugewinngemeinschaft einigen Beschränkungen.

Besonders relevant werden die Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft jedoch erst bei einer Scheidung:
Wird eine Ehe mit Zugewinngemeinschaft geschieden, erfolgt der sogenannte Zugewinnausgleich. Dabei wird das während der Ehe erwirtschaftete Einkommen beider Partner einander gegenübergestellt und bestehende Unterschiede ausgeglichen. Das bedeutet, dass der Ehepartner mit dem größeren Vermögenszuwachs die Hälfte der Differenz an den anderen Ehepartner abzugeben hat.
Der individuelle Vermögenszuwachs wird grundsätzlich ermittelt, indem das persönliche Anfangsvermögen vor der Eheschließung vom Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (Stichtag) abgezogen wird.

Sonderfall: Erbschaft oder Schenkung während der Ehe

Erbt einer der Ehepartner während der Ehe, wird das Einkommen aus dieser Erbschaft als Bestandteil seines oder ihres Anfangsvermögens erfasst und wirkt sich damit nicht auf den Vermögenszuwachs aus. Eine Erbschaft ist damit nicht Teil des Zugewinns. Gleiches gilt für Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe erhält. Erfährt aber beispielsweise eine geerbte oder geschenkte Immobilie im Laufe der Zeit einen Wertzuwachs, wird dieser Wertzuwachs bei der Berechnung des Zugewinns als Vermögenszuwachs einbezogen..

Der Zugewinnausgleich ist häufig Bestandteil der Auseinandersetzungen bei einer Scheidung. Haben Sie Fragen zum Thema oder möchten Sie sich zu Ihren Rechten anwaltlich beraten lassen?
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