Das Strafrecht regelt als methodisch selbstständiger Teil des öffentlichen Rechts alle Aspekte im Zusammenhang mit Straftaten und den sich daraus ergebenden Konsequenzen. Es greift als letztes Mittel (ultima ratio), wenn die Möglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts zur Sanktion einer rechtswidrigen Handlung nicht mehr ausreichen.
Das Strafrecht wird grundsätzlich unterteilt in materielles und formelles Strafrecht.
Das materielle Strafrecht umfasst dabei genaue Definitionen aller Handlungen, die strafbar sind, sowie die Folgen, die sich aus einer Missachtung ergeben. Das Strafgesetzbuch (StGB) bildet das schriftliche Fundament des materiellen Strafrechts. Es wird jedoch durch zahlreiche weitere Gesetze des Nebenstrafrechts ergänzt. Hierzu zählen beispielsweise das Betäubungsmittelgesetz oder das Straßenverkehrsgesetz.
Das formelle Strafrecht definiert hingegen Regeln darüber, wie Straftaten verfolgt und im Rahmen eines Verfahrens untersucht werden sollen. Als wesentliche Gesetzesgrundlage dient dabei die Strafprozessordnung (StPO).
Als Straftat im Sinne des Gesetzes gilt sowohl das Ausführen einer strafbaren Handlung (Tat) als auch das Unterlassen einer notwendigen Handlung (Nicht-Tat). Damit eine Tat oder Nicht-Tat mit einer Strafe geahndet werden kann, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
1. Tatbestandsmäßigkeit
Der sogenannte Tatbestand ist in der Regel dann gegeben, wenn eine strafbare Handlung zielgerichtet und nicht reflexartig ausgeführt wurde. Außerdem muss sie mit Vorsatz begangen worden sein. Für sogenannte Erfolgsdelikte wie Körperverletzung oder Totschlag ist der Tatbestand zudem nur dann erfüllt, wenn die Handlung zu einem vorhersehbaren Erfolg, in diesem Beispiel also zur Verletzung oder dem Tod einer anderen Person, geführt hat. Allerdings steht auch der Versuch eines Verbrechens grundsätzlich unter Strafe.
Unter bestimmten Umständen kann der Tatbestand auch durch fahrlässiges Handeln erfüllt sein.
2. Rechtswidrigkeit
Eine Tat ist dann rechtswidrig, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein möglicher Rechtfertigungsgrund wäre beispielsweise Notwehr.
3. Schuld
Wenn jemand eine nicht gerechtfertigte Straftat begeht, dabei jedoch nicht schuldhaft handelt, weil er zum Beispiel unzurechnungsfähig oder psychisch krank ist, kann keine Strafe verhängt werden. In diesem Fall wird stattdessen eine verpflichtende Therapie oder Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung angeordnet.
Das Strafrecht ist ein umfassendes Rechtsgebiet mit vielen unterschiedlichen Teilbereichen. Daher ergibt sich die Art und Höhe einer Strafe sehr individuell aus den vorliegenden Gegebenheiten und unterliegt keinem einheitlichen Schema. Beispielsweise werden verschiedene Formen der Beteiligung bei der Urteilsfindung berücksichtigt. So unterscheidet man zwischen Täterschaft (unmittelbarer Täter, mittelbarer Täter, Mittäter), Teilnahme (Beihilfe, Anstiftung) und Nebentäterschaft.
Strafverfahren können aufgrund vieler relevanter Details sehr komplex sein und erfordern von einem anwaltlichen Vertreter nicht nur eine tiefe Fachkenntnis, sondern insbesondere auch Flexibilität und ein lösungsorientiertes Denken und Handeln. Da die gesetzlichen Vorgaben zur Ahndung von Straftaten dem Gericht einen gewissen Ermessensspielraum einräumen, können Sie Ihre Chancen auf ein vergleichsweise positives Urteil durch die Beauftragung eines fähigen Rechtsbeistands deutlich erhöhen. Wählen Sie Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin also mit Bedacht aus.
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