Die elterliche Sorge, umgangssprachlich auch oft als Sorgerecht bezeichnet, ist ein häufiger Konfliktpunkt im Rahmen des Familienrechts. Sie beschreibt die Verantwortung der Eltern, ihr minderjähriges Kind zu pflegen, zu schützen und durch Fürsorge und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit heranwachsen zu lassen (vgl. § 1 Abs.1 SGB VIII). Dazu gehört neben der oben beschriebenen Personensorge unter Umständen auch die Vermögensverwaltung im Namen des Kindes sowie seine gesetzliche Vertretung. Das Wohl des Kindes steht bei all diesen Punkten stets an erster Stelle und wird auch bei Streitigkeiten unter den Elternteilen grundsätzlich als Maßstab für etwaige rechtliche Entscheidungen herangezogen.
In Abhängigkeit vom Familienstand der Eltern kann die elterliche Sorge entweder gemeinsam durch beide Elternteile erfüllt oder einem Elternteil als alleiniges Sorgerecht zugesprochen werden:
Unverheiratete Eltern
Sind die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht verheiratet, steht die elterliche Sorge grundsätzlich allein der Mutter zu. Möchten unverheiratete Elternpaare eine gemeinsame Sorge ausüben, können sie dies mit einer Sorgeerklärung bestimmen. Um wirksam zu sein, muss die Sorgeerklärung ebenso wie die dazugehörige Anerkennung der Vaterschaft öffentlich beurkundet werden. Dies kann bereits vor der Geburt des Kindes geschehen. Sind sich die beiden unverheirateten Elternteile nicht einig, besteht für den leiblichen Vater die Möglichkeit, auch entgegen dem Willen der Mutter eine geteilte Sorge zu beantragen. Entscheidend ist hier das Wohl des Kindes. Persönliche Gründe der Mutter, die beispielsweise aufgrund einer Trennung keinen weiteren Kontakt zum Vater pflegen möchte, spielen dann in der Regel keine Rolle. Gelingt keine außergerichtliche Einigung zwischen den Eltern, muss der Vater den einseitigen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht vor dem Familiengericht stellen.
Verheiratete Eltern
Ist ein Paar bei der Geburt eines Kindes verheiratet, erhält es automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Dies gilt sogar dann, wenn der Ehemann der Mutter nicht der leibliche Vater des Kindes ist. In diesem Fall gilt er zunächst als rechtlicher Vater und ist damit ebenfalls sorgeberechtigt. Für den leiblichen Vater des Kindes ergeben sich hierdurch keinerlei Rechte oder Verpflichtungen. Möchte er an diesem Umstand etwas ändern, muss er gerichtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Sorgerecht bei Trennung
Nach einer Trennung wird das Sorgerecht für gemeinsame Kinder sowohl bei unverheirateten Paaren als auch bei Ehepaaren oft zum Gegenstand von Auseinandersetzungen. Grundsätzlich gilt, dass eine bestehende gemeinsame Sorge nicht durch den Umstand einer Trennung aufgelöst wird. Vielmehr sind die Eltern dazu angehalten, sich trotz persönlicher Differenzen im Interesse der Kinder zu einigen und ihrer Sorgepflicht weiterhin im Einklang miteinander nachzukommen. Gelingt dies nicht ohne gravierende Konflikte, können gerichtliche Regelungen beispielsweise hinsichtlich des Umgangsrecht erwirkt werden. Im Sinne des Kindeswohls sind beide Elternteile gemäß der sogenannten Wohlverhaltensklausel (vgl. § 1684 Abs. 2 BGB) allerdings dazu verpflichtet, sich gegenüber dem Kind so zu verhalten, dass das Verhältnis zum jeweils anderen Elternteil nicht in negativer Weise beeinflusst wird.
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