Fahrverbot

Im Falle eines Fahrverbots erlischt die Fahrerlaubnis im Gegensatz zum „Entzug der Fahrerlaubnis“ nicht. Nach Ablauf des Fahrverbots erhält der Betroffene seinen Führerschein somit ohne weitere Maßnahmen zurück.
Ein Fahrverbot kann sowohl neben einer Geldbuße in Folge eines Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 25 StVG verhängt werden, also auch neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe in einem Strafverfahren nach § 44 StGB. In beiden Fällen beträgt die Dauer des Fahrverbots zwischen einem und drei Monaten. Generell dient das Fahrverbot als eine Art „erzieherische Maßnahme“, die den Fahrerlaubnisinhaber dazu anhalten soll, sich in Zukunft verkehrsgerecht im Straßenverkehr zu verhalten. Ein Fahrverbot gilt für alle Fahrzeugklassen.

Fahrverbot als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit:
Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit ist in bestimmten Bußgeldtatbeständen die Verhängung eines Fahrverbots als Regelfall vorgesehen. Ein Fahrverbot kann jedoch auch bei Ordnungswidrigkeiten verhängt werden, ohne dass es durch das Gesetz grundsätzlich vorgesehen ist. Im Einzelfall kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Fahrverbot als Nebenstrafe einer strafgerichtlichen Verurteilung:
Im Zuge einer strafgerichtlichen Verurteilung kann ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB als Nebenstrafe angeordnet werden. Wenn eine Person unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs eine Straftat begangen hat, kann ein solches Fahrverbot als Nebenstrafe verhängt werden. Wirksam wird das Fahrverbot dann mit Rechtskraft des Urteils. Ab diesem Zeitpunkt ist das Führen eines Fahrzeugs nicht mehr erlaubt. Falls es zu Verstößen gegen das Fahrverbot kommen sollte, macht sich die Person des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar. Von dem Tag, ab dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird, beginnt die Verbotsfrist. Falls der Führerschein nicht freiwillig abgegeben wird, wird dieser beschlagnahmt. Ein Aufschub des Fahrverbots ist hier im Gegensatz zu bußgeldrechtlichen Fahrverboten nicht möglich.

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