Bußgeldkatalog

Der Bußgeldkatalog bestimmt für die häufigsten Verstöße Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und sieht für bestimmte Verstöße auch die Anordnung eines Fahrverbots vor.

Seit dem 01.05.2014 gelten aufgrund des Inkrafttretens der neuen Punktereform neue Regeln. Im Bußgeldkatalog hat es im Zuge dieser Reform erhebliche Änderungen gegeben. Daher empfiehlt es sich grundsätzlich für jeden einen Blick in den neuen Bußgeldkatalog zu werfen. Im Wesentlichen werden nur noch Verkehrsverstöße erfasst, die die Verkehrssicherheit gefährden. Mit der Reformierung des Bußgeldkatalogs erfolgt ein Punkteeintrag nun erst ab einem Bußgeld in der Höhe von 60 Euro. Neu ist außerdem, dass es nur noch die Punktekategorien 1 bis 3 gibt, statt wie bisher 7. Diese neuen Punktekategorien werden eingestuft in Vormerkung, Ermahnung, Verwarnung und Entzug der Fahrerlaubnis ab 8 Punkten. Jedes Vergehen verjährt einzeln und verlängert sich bei erneutem Verschulden nicht. Um einen Punkt abbauen zu können, kann man im Rahmen des Modellversuchs ein Fahreignungsseminar freiwillig besuchen. Dies ist innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren allerdings nur einmal möglich.

Neue Einstufung der Punktekategorien:

• 1 bis 3 Punkte = Vormerkung
• 4 bis 5 Punkte = Ermahnung
• 6 bis 7 Punkte = Verwarnung
• ab 8 Punkten = Entzug der Fahrerlaubnis

Auf dem Portal www.bussgeldkatalog.org finden Sie alle wichtigen Informationen, den neuen Bußgeldkatalog sowie einen Bußgeldrechner.

Sowohl bei großen als auch bei kleinen Verkehrssünden sollten Sie sich vertrauensvoll an einen Verkehrsanwalt wenden, denn nicht immer ist die Schuldfrage eindeutig und der Fall klar durchschaubar, zudem können Verfahrensfehler auftreten. Ein Verkehrsanwalt kann Ihnen mit Kompetenz und Fachwissen zur Seite stehen und Ihnen so nicht nur ein teures Bußgeld ersparen sondern auch Ihre Nerven schonen.

 

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