Entzug der Fahrerlaubnis

Bei einem „Entzug der Fahrerlaubnis“ wird die Fahrerlaubnis aberkannt. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann sowohl von einem Strafgericht, als auch von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden. Wer also nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wieder eine Fahrerlaubnis haben will, muss diese neu beantragen. Gegebenenfalls ist der Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist möglich. Die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis beträgt mindestens 6 Monate. Außerdem erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis klassenweise. Wem also der Auto-Führerschein entzogen wird, darf trotzdem noch mit dem Mofa oder Motorrad weiterfahren.

Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht

Im Zuge eines Strafverfahrens kann das Strafgericht zusätzlich zur eigentlichen Strafe den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen.

Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde

Auch durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies ist der Fahrerlaubnisbehörde in zwei Fällen möglich. Zum einen kann sie die Fahrerlaubnis aufgrund von Punkteeintragungen im Verkehrszentralregister oder aufgrund anderweitig festgestellter Nichteignung entziehen.

1. Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund von Punkteeintragungen

Die Fahrerlaubnisbehörde hat einem Fahrerlaubnisinhaber ohne weiteres die Fahrerlaubnis zu entziehen, sobald er einen Punktestand von 8 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht hat. Frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Ablieferung des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde, darf eine neue Fahrerlaubnis erteilt und ausgestellt werden. Die Sperrfrist kann jedoch auch länger betragen. Die Behörde kann für die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis bestimmte Bedingungen zwingend zur Auflage machen. Häufige Auflagen sind Nachschulungen oder die erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU oder „Idiotentest“).

2. Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund festgestellter Nichteignung

Durch eine sog. Ordnungsverfügung kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis entziehen, falls ihr bekannt wird, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht zur Teilnahme am erlaubnispflichtigen Straßenverkehr geeignet ist, weil er z.B. harte Drogen konsumiert. Falls Zweifel an der Eignung seitens der Behörde besteht, kann diese außerdem Maßnahmen zur Klärung dieser Zweifel anordnen. Eine Maßnahme könnte die Aufforderung zur Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sein. Für das Wahrnehmen dieser Untersuchung setzt die Behörde eine Frist. Wenn der Fahrerlaubnisinhaber diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, geht die Behörde in der Regel von der Nichteignung des Betroffenen aus und entzieht die Fahrerlaubnis.

Bei dem Fahrerlaubnisentzug wegen festgestellter Nichteignung gibt es keine Sperrfrist. Unmittelbar nach dem Entzug der Fahrerlaubnis kann der Betroffene also einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Ratsam ist dies allerdings nur dann, wenn er die Gründe, die zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt haben, z.B. bei Drogenfahrten, durch von der Behörde geforderte Abstinenznachweise entkräften kann.

 

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