Alkohol am Steuer

Ein Verkehrsteilnehmer, der berauschende Mittel (z.B. Alkohol) zu sich genommen hat und deshalb nicht mehr in der Lage ist ein Fahrzeug sicher zu führen, dies aber trotzdem tut, macht sich strafbar. Anders als bei Ordnungswidrigkeiten, die nur mit Bußgeldern oder Fahrverboten geahndet werden, kann die Begehung einer solchen Straftat auch mit einer Freiheitsstrafe (gegebenenfalls auch auf Bewährung) geahndet werden.

Für „Alkohol am Steuer“- dazu zählt auch das Fahren eines Fahrrads- kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden. Zusätzlich kann auch eine Strafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verhängt werden.
Daher muss der anwaltliche Rat für den Beschuldigten bei „Alkohol am Steuer“ immer lauten gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zu machen.
Entscheidend dafür, ab wann der Fahrzeugführer nicht mehr in der Lage ist ein Fahrzeug sicher zu führen, ist der festgestellte Promillewert. Die relative Fahruntüchtigkeit wird lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet, das heißt es wird eine Geldbuße verhängt, gegebenenfalls kann es auch zu einem Fahrverbot kommen. Hier besteht Spielraum. Dies ist allerdings nur dann möglich, sofern dem Fahrzeugführer trotz „Alkohol am Steuer“ kein Fahrfehler nachgewiesen werden kann und der Promillewert nur bei bis zu 1,09 Promille liegt. Ab einem höheren Promillewert, sprich ab einem Wert von 1,1 Promille, sprechen wir von absoluter Fahruntüchtigkeit. In diesem Fall wird für „Alkohol am Steuer“ eine Straftat angenommen, auch ohne dass ein Fahrfehler nachgewiesen werden muss. Sollte also im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch die Polizei „Alkohol am Steuer“ und die absolute Fahruntüchtigkeit festgestellt werden (Promillewert von 1,1 und größer), kommt es zu einer Blutentnahme durch einen Arzt und der Sicherstellung des Führerscheins. In diesem Fall von „Alkohol am Steuer“ kommt es anschließend zu einem Strafverfahren. Dem Betroffenen wird ein Termin für eine polizeiliche Ladung zur Anhörung übersendet.
Spätestens hier empfiehlt es sich, sich einen anwaltlichen Rat einzuholen. Daraufhin muss der Betroffene außer zu seinen persönlichen Daten, keine weiteren Angaben machen. Die Ermittlungsakte wegen „Alkohol am Steuer“ wird an die Staatsanwaltschaft übergeben. Dort kann der Anwalt Akteneinsicht verlangen und die Lage oder mögliche Verteidigungsstrategien beurteilen.

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