Opfer­recht und Nebenklage­vertretung

Eine Straftat stellt nicht nur einen schweren Verstoß gegen das Gesetz dar, sondern bringt oftmals auch großes Leid für Opfer und deren Angehörige mit sich. Aus diesem Grund besteht bei besonders schwerwiegenden Delikten die Möglichkeit, als Opfer oder Opferangehöriger die sogenannte Nebenklage zu beantragen. Dabei schließt sich der Nebenkläger der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage gegen den Beschuldigten an und kann sich dadurch aktiv am Strafverfahren beteiligen.

Wer kann Nebenklage erheben?

Eine Nebenklage ist gemäß § 395 StPO grundsätzlich bei Sexualdelikten, Tötungsdelikten und Freiheitsdelikten wie Entführung, Geiselnahme oder auch Stalking möglich. Darüber hinaus kann sie auch dann zugelassen werden, wenn eine Straftat besonders schwerwiegende Folgen für die geschädigte Person mit sich gebracht hat.
Nebenkläger kann in der Regel nur das Opfer selbst sein, jedoch können bei einer Straftat mit Todesfolge auch nahe Angehörige des verstorbenen Opfers Nebenklage erheben. Minderjährige Geschädigte werden grundsätzlich durch ihre Sorgeberechtigten vertreten.

Welche Rechte ergeben sich durch die Nebenklage?

Opfer einer Straftat leiden oft langfristig unter den Folgen und sind unter Umständen massiv in ihrem weiteren Leben eingeschränkt. Um das Erlebte besser verarbeiten zu können und zumindest Gerechtigkeit durch eine angemessene Verurteilung des Täters zu erfahren, kann daher das Einreichen einer Nebenklage sinnvoll sein.
Während man als Opfer zunächst nur als Zeuge vor Gericht in Erscheinung tritt, besteht als Nebenkläger die Möglichkeit, das Verfahren aktiv zu beeinflussen.

Zur Nebenklage gehört dementsprechend

  • das Recht zur dauerhaften Anwesenheit während der Hauptverhandlungen,
  • das Recht auf Akteneinsicht,
  • das Recht, einen Richter oder Sachverständigen aufgrund von Befangenheit abzulehnen,
  • das Beweisantragsrecht sowie das Recht, Fragen an den Beschuldigten oder andere Zeugen zu stellen und
  • das Recht, Berufung oder Revision gegen das Urteil einzulegen.

Wichtig:
Sinn und Zweck einer Nebenklage besteht nicht darin, Schadensersatzzahlungen oder Schmerzensgeld zu erwirken! Diese Ansprüche können stattdessen im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens gesondert geltend gemacht werden.

Wer trägt die Kosten einer Nebenklage?

Durch das eigenständige Einreichen einer Nebenklage entstehen grundsätzlich keine Kosten. Lässt sich ein Opfer allerdings durch einen Anwalt oder eine Anwältin („Opferanwalt“) vertreten, ergeben sich für die Kostenübernahme verschiedene Möglichkeiten:

1. Verurteilung des Angeklagten
Wird der Beschuldigte in einem Strafverfahren verurteilt, besteht für das Opfer ihm gegenüber ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den anwaltlichen Vertreter.

2. Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht
In besonders schweren Fällen von Straftaten kann einem Opfer gerichtlich ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Dabei werden die Anwaltskosten unabhängig von der finanziellen Situation des Geschädigten durch die Staatskasse getragen.

3. Geringe finanzielle Mittel des Geschädigten
Verfügt das Opfer einer Straftat über geringe finanzielle Mittel und kann daher die Gebühren für einen Anwalt oder eine Anwältin nicht eigenständig aufbringen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen.

Wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person Opfer einer Straftat geworden sind, ermöglicht das Auftreten als Nebenkläger es Ihnen, selbst am Verfahren gegen den Täter teilzunehmen und für ein gerechtes Urteil einzustehen. Um Ihre Rechte dabei sinnvoll und zielführend einzusetzen, empfehle ich Ihnen in jedem Fall einen erfahrenen rechtlichen Beistand hinzuzuziehen.
Als Rechtsanwältin für Strafrecht begleite ich Sie gern auf diesem Weg und unterstütze Sie sowohl fachlich als auch menschlich. Ich übernehme Ihre Nebenklagevertretung und setze mich für die Wahrung Ihrer Opferrechte ein.

Möchten Sie als Opfer oder Angehörige Nebenklage in einem Strafverfahren erheben? Oder wünschen Sie sich eine rechtliche Beratung zu Ihren Möglichkeiten?
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